Satzung

Satzung des Vereins

christliches Regionalfernsehen Augsburg

Stand 27.08.2021

§ 1

Name, Sitz

 

1) Der Verein trägt den Namen „Christliches Regionalfernsehen Augsburg“.

 

2) Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

 

§ 2

Zweck und Ziele

 

1) Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß von Vertretern christlicher Kirchen, christlicher Werke und freien christlichen Gemeinden zur Förderung des kulturellen und geistlichen Lebens, sowie sozial-diakonischer Belange durch Verkündigung und Verbreitung des Evangeliums von Jesus Christus in den Medien wie Radio, Fernsehen, elektronische- und Print-Medien in der Öffentlichkeit und in Versammlungsräumen.

 

2) Verbreitung von Informationsträgern, wie Cassetten, Videos, CD´s, Filme, Bücher und Literatur mit christlichem Inhalt zur Glaubens- und Lebenshilfe, Ausbildung und Fortbildung; selbst oder durch Dritte.

 

3) Errichtung und Verwaltung von Stätten, in denen, am Evangelium interessierte Personen

zur Aus- und Fortbildung und geistlichen Betreuung Aufnahme finden.

 

4) Veranstaltung und Durchführung von Konferenzen, Schulungen, Studienreisen und Lehrgängen in eigenen und fremden Häusern.

 

5) Verbreitung von Informationen über Bedürftige und Herstellung von Kontakten zwischen Bedürftigen und Helfern im In- und Ausland.

 

6) Errichtung und Verwaltung von Stätten, in denen mediengerechte Produktionen zur Verkündigung des Evangeliums in Druck, Rundfunk und Fernsehen erstellt und vertrieben werden können.

 

7) Darstellung christlicher Lebensführung und Angeboten von Lebenshilfen auf dem Wege der modernen Medien

 

8) Unterstützung und Hilfe von geistig,- körperlich und seelisch Behinderten, sowie von unverschuldet in Not geratenen Personen.

 

9) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen oder politischen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 AO und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976 in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 3

Vereinsmittel

 

(1) Die für die Vereinszwecke erforderlichen Geldmittel werden durch Zuwendungen von Freunden und Gönnern, durch Spenden sowie durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder aufgebracht.

 

(2) Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Geschäftsführung/ Geschäftsjahr

 

(1) Die Geschäftsführung liegt beim Vorstand

 

(2) Sollten die anfallenden Arbeiten im Hinblick auf den Vereinszweck das zumutbare Maß übersteigen, ist die teil- oder vollzeitliche Anstellung eines Geschäftsführers oder Hilfspersonals für die Verwaltung zulässig, soweit die Angestellten nicht dem Vorstand angehören.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

(4) Alles weitere regeln die Programmrichtlinien und die Geschäftsordnung des Vereins, die beide von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden.

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die seine Ziele unterstützt.

Der Antrag soll schriftlich erfolgen.

Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung

 

(2) Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils am Ende des Geschäftsjahres möglich.

Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bei Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(3) Ein Mitglied, das gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

 

(4) Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Berufung zu Händen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 6

Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr in der ersten Jahreshälfte einberufen. Dies erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung an jedes Mitglied. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder über eine Online-Video-Konferenz durchgeführt werden (Gemäß Bundesgesetzblatt (BGBl) Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben Bonn am 27. März 2020, Art. 2§5 können Versammlungen ohne persönliche Präsenz erfolgen).

 

(3) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.

 

(4) Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. War eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann die nächste Mitgliederversammlung auf jeden Fall beschlußfähig sein, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.

 

(5) Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit, Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt

 

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über

- die Zusammensetzung des Vorstandes.

- die Genehmigung des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.

- den Haushaltsplan.

- die Programmrichtlinien und die Geschäftsordnung

- Satzungsänderungen.

- Anträge des Vorstands laut Tagesordnung

- Anträge von wenigstens drei Vereinsmitgliedern, die wenigstens zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich eingegangen sind, und vom Vorstand spätestens zehn Tage vorher entsprechend § 7 (2) versandt werden.

- die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

- die Aufnahme neuer Mitglieder nach § 5 (1).

- Berufungen nach § 5 (4).

- die Auflösung des Vereins

 

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll erfaßt.

Dazu wird zu Beginn der Mitgliederversammlung der Protokollführer bestimmt.

Das Protokoll muß vom Protokollführer zusammen mit dem ersten oder zweiten Vorstand unterschrieben werden.

Das von ihm erstellte Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammmlung verlesen; erfolgt dort kein Widerspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt.

 

§ 8

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem

1.Vorsitzenden

2.Vorsitzenden

Kassenwart

Schriftführer

Öffentlichkeitsreferent

Kassenprüfer

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre neugewählt

Auf Antrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes kann eine zwischenzeitliche

Entlassung bzw. Neuwahl des Vorstandes verfügt werden.

 

(3) Die Amtsperiode des jeweiligen Vorstandsmitgliedes dauert bis zur tatsächlichen Übernahme des Amtes durch den gewählten Nachfolger.

 

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam oder einer der Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart.

 

(5) Der Vorstand hat die Aufgabe

1.) die laufenden Geschäfte zu führen.

2.) das Vereinsvermögen zu verwalten.

3.) die Vereinsbeschlüsse auszuführen.

4.) die Mitgliederversammlung einzuberufen

5.) über den Ausschluß von Mitgliedern nach § 5 (3) zu entscheiden.

 

§ 9

Vorstandssitzung

 

(1) Es soll mindestens eine Vorstandssitzung im Jahr stattfinden. Die Vorstandssitzung kann als Präsenzveranstaltung oder über eine Online-Video-Konferenz durchgeführt werden. (Gemäß Bundesgesetzblatt (BGBl) Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben Bonn am 27. März 2020, Art. 2§5 können Versammlungen ohne persönliche Präsenz erfolgen).

 

 

(2) Die Vorstandssitzung wird durch den 1. Vorsitzenden oder durch den Kassenwart einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

 

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

In dringenden Fällen kann ein Beschluß fernmündlich gefaßt werden.

 

(4) Über jede Verhandlung des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist

 

 

§ 10

Haftung

 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

(1) Im Fall einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an das Diakonische Werk Augsburg zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

 

(2) Den Beschluß über die Auflösung des Vereins fällt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit

Der Vorstand wird die Liquidation durchführen und die Löschung im Vereinsregister beantragen.

 

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

 

Die bisherige Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.08.2021 wegen inhaltlichen Änderungen/Ergänzungen des § 7 und § 9 einstimmig beschlossen und am 01. 09. 2021 geändert.

 

Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Gründungsmitglieder:

 

Pfarrer Wolfgang Küffer

Für die Evang.-Luth.Gesamtkirchengemeinde Augsburg

 

Pfarrer Hanns Ewald Fehr

Für das Diakonisches Werk Augsburg

 

Ekkehard Bitterolf

Für den CVJM-Augsburg

 

Helmut Daubermann

Für die Evang. Allianz Augsburg

 

Lothar Bänfer

Für die Freien Evang. Gemeinden Augsburg

 

Pastor Armin Salzmann

Für das Christus-Zentrum-Augsburg

 

Pfarrer Nikolaus Schönherr

Für den Kreis zur Einheit Augsburg